Rn 12

Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes entstandene Löschungsanspruch eines nachrangigen Gläubigers gemäß § 1179a Abs. 1 BGB fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 147 Satz 1. Die Vorschrift erfasst im Grundsatz nur Rechtshandlungen, die Teil einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Schuldners sind, die wiederum aufgrund eines öffentlichen Glaubens eines Registers auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam wird. Ein solcher Fall liegt aber bei dem gesetzlichen Erwerb des vormerkungsgesicherten Anspruchs nach § 1179a Abs. 1 BGB nicht vor mit der Folge, dass die Möglichkeit einer Anfechtung entfällt.[28]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge