Rn 68

Als maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Verpflichtung zum Ersatz von Nutzungen, des Wertes bzw. von Verwendungen sehen die (hier in Bezug genommenen) Vorschriften aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vor. Dieser Zeitpunkt entspricht für die vorliegenden Anfechtungskonstellationen demjenigen des Empfangs des Anfechtungsgegenstands durch den Anfechtungsgegner. § 143 Abs. 1 Satz 2 stellt nämlich den Anfechtungsgegner so, als sei ihm der "Mangel des rechtlichen Grundes" i. S. v. § 819 Abs. 1 BGB von Anfang an bekannt gewesen, d. h. ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung (§ 140). Infolgedessen findet eine zeitliche Vorverlagerung der Haftung infolge fiktiver Bösgläubigkeit und damit fiktiver Rechtshängigkeit statt (vgl. § 819, § 818 Abs. 4 BGB), und zwar beginnend mit der Vornahme der anfechtbaren Handlung. Diese ist somit maßgeblicher Zeitpunkt für die Ersatzpflicht nach §§ 987, 989 BGB.[220] Der Anfechtungsgegner muss somit ab Erhalt des Anfechtungsgegenstandes wie ein Besitzer nach Rechtshängigkeit stets mit der Verwirklichung der Rückgewährpflicht rechnen.

[220] Vgl. FK-Dauernheim, § 143 Rn. 20; MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 73, 78; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 57, 62.

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