Rn 3

§ 143 regelt (zusammen mit § 144) die Rechtsfolgen einer – dem Grunde nach berechtigten – Insolvenzanfechtung. Die Vorschriften bezwecken einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Insolvenzgläubiger an einer möglichst umfassenden Haftungsmasse und den schutzwürdigen Interessen der Anfechtungsgegner, die erlangte Rechtsposition behalten zu dürfen.[7] Zu diesem Zweck treffen die §§ 143 f. detaillierte Anordnungen für die Rückabwicklung des Leistungsaustauschs zwischen Insolvenzschuldner und Anfechtungsgegner in beiden Leistungsrichtungen. § 143 betrifft die Rückholung des dem Anfechtungsgegner zugewandten Leistungsgegenstands in die Insolvenzmasse sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenansprüche (einschließlich Verwendungsersatzansprüche des Anfechtungsgegners). § 144 regelt hingegen die Rückgewähr der vom Anfechtungsgegner erbrachten Gegenleistung.

[7] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 1; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 143 Rn. 2; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 1.

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