3.1 Allgemeines

 

Rn 37

Sind die Voraussetzungen des § 142 erfüllt, ist die Anfechtung nach §§ 130, 132 ausgeschlossen. Auf § 135 passt § 142 von vornherein nicht (vgl. oben Rn. 8).[139] Ob § 133 Abs. 2, der keinen eigenständigen Insolvenzanfechtungstatbestand darstellt, von der Verweisung auf § 133 Abs. 1 in § 142 mit umfasst ist, ist umstritten.[140] Die entscheidende Rechtsfolge des § 142 ist der Ausschluss der Anfechtung wegen kongruenter Deckung gemäß § 130 in den Fällen, in denen trotz eines Bargeschäfts durch späteren Wegfall der dem Schuldner erbrachten Leistung eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eintritt. Dadurch können Rechtsgeschäfte, die nicht gemäß § 132 anfechtbar sind, auch unanfechtbar erfüllt werden.[141] Ein Ausschluss der Anfechtung nach den §§ 131, 134 scheidet hingegen von vornherein aus, weil die dort behandelten Rechtsgeschäfte keine Bargeschäfte darstellen können (zur inkongruenten Deckung siehe Rn. 3; bei einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners fehlt es an einer ihm zu erbringenden ausgleichenden Gegenleistung).[142] Liegt ein Bargeschäft i.S. von § 142 vor, fehlt es regelmäßig an der für eine Anfechtung nach § 132 Abs. 1 und § 133 Abs. 2 jeweils erforderlichen unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung[143] (siehe Rn. 2). Die für eine Anfechtung nach § 136 erforderlichen Voraussetzungen schließen ein Bargeschäft ebenfalls regelmäßig aus.[144]

 

Rn 38

Ausdrücklich möglich bleibt mangels Schutzbedürftigkeit des Anfechtungsgegners die Anfechtung nach § 133 Abs. 1, wenn bei einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung die sonstigen Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vorliegen.

[139] A.A. wohl Schmidt-Rogge, § 142 Rn. 14.
[140] Dafür FK-Dauernheim, § 142 Rn. 1; Braun-Riggert, § 142 Rn. 17 (Redaktionsversehen); a.A. Schmidt-Rogge, § 142 Rn. 14.
[141] BGHZ 123, 320 (323 m.w.N.); FK-Dauernheim, § 142 Rn. 1; MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 23.
[142] FK-Dauernheim, § 142 Rn. 1; MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 21.
[143] MünchKomm-Kirchhof, § 133 Rn. 39 und § 142 Rn. 22, 24.
[144] MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 22.

3.2 Beweislast

 

Rn 39

§ 142 ist eine die allgemeinen Anfechtungstatbestände einschränkende Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Anfechtungsgegners. Deshalb muss der Anfechtungsgegner, der sich auf das Vorliegen eines Bargeschäfts beruft, um eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter abzuwehren, sämtliche Voraussetzungen des § 142 darlegen und ggf. beweisen.[145]

 

Rn 40

Will der Insolvenzverwalter ein Rechtsgeschäft gemäß § 133 Abs. 1 anfechten, muss er die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung beweisen. Liegt ein Bargeschäft vor, bildet dies ein Indiz für das Fehlen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners und für das Fehlen der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon. Folglich gelten insoweit erhöhte Anforderungen für den vom Insolvenzverwalter zu erbringenden Beweis.[146]

[146] BGH NJW 1997, 3028 (3029) [BGH 10.07.1997 - IX ZR 234/96].

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