Rn 18

Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts sind – grundsätzlich – bis zur Vornahme der zeitlich ersten Leistung einer Partei unschädlich.[57] Leisten aber beispielsweise beide Vertragsteile in einer anderen Reihenfolge als vertraglich vereinbart, werden aber Leitung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang (siehe unten Rn. 20 ff.) ausgetauscht, kann davon ausgegangen werden, dass eine stillschweigende rechtzeitige Änderung der ursprünglichen vertraglichen Abrede stattgefunden hat.[58]

[57] BGHZ 123, 320 (328 f.); BGH NZI 2007, 456 (457) [BGH 10.05.2007 - IX ZR 146/05]; MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 8; Schmidt-Rogge, § 142 Rn. 4; Zeuner, Rn. 56; liberaler Braun-Riggert, § 142 Rn. 13.
[58] MünchKomm-Kirchhof, § 142 Rn. 8.

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