Rn 9

Mehraktige Rechtshandlungen sind von mehreren separat zu beurteilenden Rechtshandlungen zu unterscheiden. Jede Rechtshandlung, die eigene Rechtswirkungen entfaltet, muss für sich geprüft werden.[22] Auf eine einheitliche Betrachtungsweise kommt es indes nicht an.[23] So ist etwa bei der Forderungspfändung der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der Zahlung des Drittschuldners zu unterscheiden. Rechtswirkung der Forderungspfändung ist das Entstehen eines Pfändungspfandrechtes an der gepfändeten Forderung, Rechtswirkung der Zahlung durch den Drittschuldner die Gläubigerbefriedigung. Es handelt sich somit nicht um eine mehraktige Rechtshandlung, sondern um mehrere separat zu beurteilende Rechtshandlungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre rechtliche Wirkung entfalten.[24] Gleiches gilt für die Darlehensaufnahme einerseits und die Hingabe der Darlehenssumme an einen Dritten andererseits.[25]

 

Rn 10

Ein weiterer Fall separat zu beurteilender Rechtshandlungen ist die Teilleistung.[26] Dabei stellen der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag und jede Teilleistung selbständige Rechtshandlungen dar, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Wirksamkeit entfalten.[27] Für jede Teilleistung muss die Anfechtungsfrist folglich gesondert geprüft werden. Dies entspricht auch dem anfechtungsrechtlichen Zweck gläubigerbenachteiligende Wirkungen zu beseitigen; erst jede Teilleistung für sich führt zu einer Vermögensverkürzung. Bei einem Kaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung etwa, ist der maßgebliche Zeitpunkt i.S. des § 140 für jede einzelne Ratenleistung zu bestimmen.

[23] BGH NZI 2002, 255 (256) [BGH 07.02.2002 - IX ZR 115/99]; BGH NZI 2005, 553, 554 [BGH 02.06.2005 - IX ZR 263/03] (mehrer Rechtshandlungen sind anfechtungsrechtlich selbst dann selbständig zu behandeln, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen; m.w.N.).
[27] MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 10; Schmidt-Rogge, § 140 Rn. 4.

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