Rn 2

§ 137 Abs. 1 vermag allerdings als Ausnahmetatbestand nur dann einzugreifen, wenn dem Gläubiger des Insolvenzschuldners tatsächlich ein Rückgriffsanspruch zustand. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es gar keine anderen wechselrechtlich Verpflichteten gab[1] oder die Protesterhebungsfrist versäumt worden ist; kein Fall des § 137 Abs. 1 ist auch derjenige des bereits erhobenen Wechselprotestes, weil damit die Rückgriffsansprüche bereits gesichert sind.[2] Die Aufrechnung der Wechselforderung steht der Zahlung gleich.[3]

[1] RGZ 40, 40 (41).
[2] Vgl. Kilger/K. Schmidt, KO § 34 Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, § 34 Rn. 1.
[3] Kuhn/Uhlenbruck, § 34 Rn. 1.

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