Rn 56

Der Anspruch nach §§ 143, 135 ist vom Insolvenzverwalter geltend zu machen. Das örtlich zuständige Gericht ist für sämtliche (konkurrierenden) Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kapitalersatzrecht – unabhängig davon, auf welche Rechtsquellen diese gestützt werden – einheitlich zu bestimmen. Maßgebend sind insoweit in erster Linie die §§ 12 ff. ZPO. Daneben ergibt sich die örtliche Zuständigkeit auch aus dem besonderen Gerichtsstand der Mitgliedschaft (§ 22 ZPO).[188] Dieser dient dazu, Streitigkeiten, die die inneren Beziehungen einer Gesellschaft betreffen, am Gesellschaftssitz zu konzentrieren.[189] Überwiegender Ansicht können auf § 22 ZPO sowohl Ansprüche im Zusammenhang mit den Rechtsprechungs- als auch mit den Novellenregelungen (einschließlich § 135) gestützt werden.[190] Ob § 22 ZPO auch im Verhältnis zu einem "Quasi-Gesellschafter" gilt, ist unklar.[191] Keine Anwendung findet § 29 ZPO; denn soweit der Insolvenzverwalter die Rückerstattung des Darlehens verlangt, macht er – unabhängig davon, worauf er diese stützt – keinen Anspruch "aus einem Vertragsverhältnis" geltend.[192] § 19a ZPO eröffnet – h.M. nach – keinen Gerichtsstand für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters.[193]

 

Rn 57

Dem Insolvenzverwalter obliegt die Darlegungs- und Beweislast, dass die Gesellschafterhilfe eigenkapitalersetzenden Charakter hat.[194] Eine Beweiserleichterung besteht jedoch im Hinblick auf die subjektive Seite der Finanzierungsentscheidung (siehe oben Rn. 22). Für die Fragen, wie substantiiert der Insolvenzverwalter das Vorliegen der Kreditunwürdigkeit vortragen muss und unter welchen Voraussetzungen ein substantiiertes Bestreiten des Gesellschafters vorliegt, siehe Uhlenbruck-Hirte, § 135 Rn. 50; v. Gerkan/Hommelhoff-Johlke/Schröder, Rn. 14.58 ff. Weiterhin obliegt dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast, wenn dem Gesellschafter (bzw. gleichgestellten Dritten) aus dem Gesellschaftsvermögen für seine kapitalersetzende Forderung eine Sicherheit bestellt bzw. Befriedigung gewährt wurde. Schließlich obliegt ihm – wie allgemein – der Nachweis des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung.[195] Wenn der Gesellschafter aber behauptet, dass die Masse auch ohne Anfechtung für die Befriedigung des Gläubigers ausreicht, trägt er hierfür die Beweislast.[196]

[188] OLG Karlsruhe GmbHR 1998, 331, 332 [OLG Karlsruhe 20.01.1998 - 4 W 169/97].
[189] BGH DB 1980, 1117, 1118 [BGH 13.03.1980 - II ZR 258/78].
[190] v. Gerkan/Hommelhoff-Johlke/Schröder, Rn. 14.13.
[191] In diesem Sinne v. Gerkan/Hommelhoff-Johlke/Schröder, Rn. 14.13.
[192] a.A. v. Gerkan/Hommelhoff-Johlke/Schröder, Rn. 14.15.
[194] Kübler/Prütting-Paulus, § 135 Rn. 39; Uhlenbruck-Hirte, § 135 Rn. 50.
[195] Uhlenbruck-Hirte, § 135 Rn. 50.
[196] BGHZ 105, 168, 187.

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