Rn 45

Als eine die Anfechtung rechtfertigende Rechtshandlung benennt § 135 die Sicherung der kapitalersetzenden Forderung durch die Gesellschaft. Unter den Begriff Sicherung fällt dabei jede aus Gesellschaftsmitteln gewährte Sicherheit.[155] Der Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Nicht notwendig ist, dass die Forderung zu einem Zeitpunkt besichert wurde, in dem diese bereits kapitalersetzend war. Ausreichend ist vielmehr, dass die Forderung – bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens – kapitalersetzend geworden ist.[156] Fraglich ist die Rechtsfolge, wenn die Besicherung angefochten wird. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass der Anspruch insoweit auf Aufhebung der Sicherheit und nicht nur auf deren Nicht-Geltendmachung geht.[157] Auch wenn man dieser Ansicht folgt, ist die Anfechtung der Besicherung – praktisch gesehen – überflüssig;[158] denn nach h.M. kann der Insolvenzverwalter die Geltendmachung eines Absonderungsrechts des Gesellschafters auch ohne Anfechtung abwehren.[159] Für akzessorische Sicherungsrechte folgt dies schon daraus, dass die gegen die Forderung bestehenden Einreden und Einwendungen (hier Durchsetzungssperre) auch gegen die Sicherheit durchschlagen (z.B. §§ 1211, 1137 BGB).[160] Bei nichtakzessorischen Sicherungsrechten leitet die h.M. das Verwertungsverbot zu Lasten des Gesellschafters aus der Anfechtungs- bzw. Bereicherungseinrede[161] ab.

 

Rn 46

Abweichend von dem früheren § 32a KO ist die Anfechtung auf solche, eine Sicherung gewährende Rechtshandlungen beschränkt, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder aber in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung vorgenommen worden sind. Bei zusammengesetzten Rechtshandlungen kommt es dabei auf den letzten Teilakt an (siehe auch § 140).[162] Die Berechnung der Frist richtet sich nach § 139.

[155] HK-Kreft, § 135 Rn. 10.
[156] MünchKomm-Stodolkowitz, § 135 Rn. 75; Uhlenbruck-Hirte, § 135 Rn. 41; Kübler/Prütting-Paulus, § 135 Rn. 28; Scholz-K. Schmidt, §§ 32a, 32b Rn. 73.
[157] So MünchKomm-Stodolkowitz, § 135 Rn. 75; Scholz-K. Schmidt, §§ 32a, 32b Rn. 72.
[158] So zu Recht Roth/Altmeppen, § 32a Rn. 101.
[159] s. nur Roth/Altmeppen, § 32a Rn. 101; MünchKomm-Stodolkowitz, § 135 Rn. 75; s. auch OLG München ZIP 2002, 1210, 1212 [OLG München 23.11.2001 - 23 U 2639/01].
[160] Michalski-Heidinger, §§ 32a, 32b Rn. 315 und 318; Scholz-K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 60; s. auch Lutter/Hommelhoff, §§ 32a, 32b Rn. 108.
[161] Michalski-Heidinger, §§ 32a, 32b Rn. 318; Hachenburg/Ulmer, §§ 32a, 32b Rn. 71; Lutter/Hommehoff, §§ 32a, 32b Rn. 100; Jaeger-Henckel, § 32a Rn. 8.
[162] MünchKomm-Stodolkowitz, § 135 Rn. 75.

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