Rn 14
Nur eingeschränkt anwendbar sind die Regeln zum Kapitalersatzrecht auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (§ 24 UBGG).[47] Besonderheiten gelten auch für die von der Treuhandanstalt ausgereichten Gesellschafterhilfen bzw. für Kredite, die nach dem Einigungsvertrag ausgezahlt worden sind.[48]
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