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Bis 1980 hatte das Kapitalersatzrecht keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Die ältere Rechtsprechung[8] hatte dieses zunächst noch in § 826 BGB verortet, sodann aber – in ständiger Rechtsprechung – auf eine analoge Anwendung der §§ 30 f. GmbHG[9] gestützt (Rechtsprechungsregeln). Mit der GmbH-Novelle von 1980 hat der Gesetzgeber sodann versucht, die bisherige Rechtsprechung in Form der §§ 32a, 32bGmbHG, § 3b AnfG, § 32a KO §§ 129a, 172a HGB zu rezipieren (Novellenregelung).[10] Letzteres ist ihm nach überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung nur unzureichend gelungen.[11] Daher hat sich der BGH über die (aus seiner Sicht unbefriedigende) gesetzliche Regelung insoweit hinweggesetzt, als er die §§ 30, 31 GmbHG (Rechtsprechungsregeln) auch nach Inkrafttreten der GmbH-Novelle neben der Novellenregelung weiterhin entsprechend anwendet.[12] Eine Modifizierung bzw. Ergänzung hat die Novellenregelung in jüngerer Zeit durch die InsO bzw. EGInsO (Art. 48 Nr. 2 und 3)[13] sowie durch Art. 2 Nr. 1 KapAEG[14] und Art. 10 Nr. 1 und 2 KonTraG[15] erfahren. Letztlich gibt es damit heute zwei Systeme zur Erfassung kapitalersetzender Gesellschafterhilfen, nämlich die Rechtsprechungsregeln (analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG) sowie die (modifizierte bzw. ergänzte) Novellenregelung (§ 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135, § 268 Abs. 3 InsO, §§ 32a, 32b GmbHG, § 6 AnfG, §§ 129a, 172a HGB).
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