(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 32 KO [Schenkungsanfechtung]

Anfechtbar sind:

1. die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens von dem Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern nicht dieselben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstande hatten;
2. die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkurses von dem Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.
 

§ 10 GesO Anfechtung von Rechtshandlungen

(1) Der Verwalter kann Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, wenn

(…)

3. sie innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung vorgenommen wurden und eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand hatten; gegenüber dem Schuldner nahestehenden Personen beträgt die Frist 2 Jahre vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung;

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