Rn 1

§ 131 knüpft mit seinen besonderen Voraussetzungen – ebenso wie § 130 – an den Grundtatbestand des § 129 an. Hier werden Fälle der inkongruenten Deckung erfasst, bei denen es sich nach dem Wortlaut des Gesetzestextes um eine solche Rechtshandlung (§ 129 Rn. 4 ff.) handelt, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat (§ 130 Rn. 5), die er entweder gar nicht bzw. nicht in dieser Art oder jedenfalls nicht zu dieser Zeit beanspruchen konnte.

 

Rn 2

Der Umstand, dass eine inkongruente Deckungshandlung vorliegt, erleichtert im Vergleich zu § 130 die Anfechtung. Maßgeblich für das Vorliegen einer Inkongruenz ist die Frage, ob die Deckungshandlung vom Schuldverhältnis zwischen Insolvenzschuldner und Gläubiger abweicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Inkongruenz ist gem. § 140 derjenige, in dem die Rechtshandlung vollendet worden ist.[1]

[1] MünchKomm-Kirchhof, § 131 Rn. 10.

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