Rn 34
Ein Bargeschäft ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 142 nur bei der Absichtsanfechtung des § 133 Abs. 1 ausgeschlossen. Darüber hinaus kann eine Bargeschäftsausnahme für inkongruente Deckungshandlungen denknotwendig keine Anwendung finden: Eine Bardeckung ist eine Leistung des Insolvenzschuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Eine Leistung, die nicht der Parteivereinbarung entspricht – mithin inkongruent ist, kann daher keine Bardeckung sein.[35] Der BGH hat jüngst festgestellt, dass – wie unter Geltung der KO – ein Bargeschäft nur bei vereinbarungsgemäß erfolgenden, also kongruenten Rechtshandlungen möglich ist.[36]
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