Rn 33

Der (positiven) Kenntnis der Benachteiligung steht nach § 131 Abs. 2 Satz 1 die Kenntnis solcher Umstände gleich, die zwingend auf eine solche schließen lassen. Der Gesetzgeber wollte in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung dem Insolvenzverwalter damit den schwierigen Nachweis der subjektiven Voraussetzungen in der Person des Anfechtungsgegners erleichtern (Vergleiche im Einzelnen bereits § 130 Rn. 17 f.).

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