Rn 24

Befriedigungen, die nicht in dieser Art beansprucht werden konnten, sind etwa die Hingabe einer Sache oder die Abtretung einer Forderung an Erfüllung Statt bzw. erfüllungshalber.[27]

 

Rn 25

Die übliche oder von Anfang an vereinbarte Zahlung durch Scheck oder Überweisung stellt jedoch keine inkongruente Deckung dar.[28] Hatte der Gläubiger dagegen aufgrund einer vertraglichen Abrede einen Anspruch auf Barzahlung und erhält er nachträglich – d.h. nachdem die zeitlich erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist – statt des Bargelds einen Wechsel oder Scheck, so ist darin eine inkongruente Deckung zu sehen.[29] Auch die Weitergabe von Kundenschecks, die der Insolvenzschuldner von seinen (Dritt-)Schuldnern erhalten hatte, ist regelmäßig ein Fall der Inkongruenz.[30]

[27] OLG Schleswig ZIP 1982, 82 (83) für die Abtretung einer Forderung anstelle der Zahlung.
[28] Uhlenbruck-Hirte, § 131 Rn. 49; Hess/Weis, Rn. 281.
[29] BGH ZIP 1993, 1653 (1656) [BGH 30.09.1993 - IX ZR 227/92].
[30] BGHZ 123, 320 (324) = BGH ZIP 1993, 1653 [BGH 30.09.1993 - IX ZR 227/92].

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