Rn 24
Befriedigungen, die nicht in dieser Art beansprucht werden konnten, sind etwa die Hingabe einer Sache oder die Abtretung einer Forderung an Erfüllung Statt bzw. erfüllungshalber.[27]
Rn 25
Die übliche oder von Anfang an vereinbarte Zahlung durch Scheck oder Überweisung stellt jedoch keine inkongruente Deckung dar.[28] Hatte der Gläubiger dagegen aufgrund einer vertraglichen Abrede einen Anspruch auf Barzahlung und erhält er nachträglich – d.h. nachdem die zeitlich erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist – statt des Bargelds einen Wechsel oder Scheck, so ist darin eine inkongruente Deckung zu sehen.[29] Auch die Weitergabe von Kundenschecks, die der Insolvenzschuldner von seinen (Dritt-)Schuldnern erhalten hatte, ist regelmäßig ein Fall der Inkongruenz.[30]
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