Rn 22

Für die Fallgruppe der Berufung der Banken und Sparkassen auf ihr durch AGB-Pfandrecht[22] vermeintlich begründetes Sicherungs- und damit Absonderungsrecht an Gutschriften ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung die Frage der Inkongruenz und damit Anfechtbarkeit gem. § 131 eindeutig geklärt. Hiernach ist ein solches Pfandrecht hinsichtlich der Gutschriften in den letzten drei Monaten vor Antragstellung gem. § 131 als inkongruente Sicherung anfechtbar.[23] Offen gelassen hat der BGH, ob durch ein AGB-Pfandrecht überhaupt ein schuldrechtlicher Anspruch auf Pfandrechtsbestellung begründet wird. Jedenfalls könne ein Anspruch erst dann konkretisiert werden, wenn der Pfandgegenstand in den Besitz des Kreditinstituts gelangt bzw. die verpfändete Forderung entsteht.[24] Eine frühere pauschale Einigung dahingehend, sämtliche künftig in den Besitz des Kreditinstitutes kommenden Sachen oder für den Kunden entstehende Ansprüche sollten verpfändet werden, genüge demgegenüber nicht, um im Voraus eine kongruente Sicherung zu begründen.[25]

 

Rn 23

Aus dieser Entscheidung ergibt sich ein gut handhabbarer Maßstab für die Anforderungen an eine kongruente Besicherung über die Fälle des AGB-Pfandrechts hinaus: Solche liegen nur dann vor, wenn sie auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Solange die zugrunde liegende Sicherungsabrede es demgegenüber dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen, welche konkreten Sicherheiten erfasst werden, sind sie nicht geeignet, die Bevorzugung einzelner Gläubiger entgegen dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu rechtfertigen.[26]

[22] AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1 bzw. AGB-Sparkassen Nr. 21 Abs. 1.
[24] BGH ZIP 2002, 812 (813) [BGH 07.03.2002 - IX ZR 223/01]; ähnlich bereits BGHZ 59, 230 (235).
[26] BGH a.a.O.

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