Rn 21

Eine für die Frage des notwendigen Konkretisierungsgrades gut handhabbare Faustformel hat die höchstrichterliche Rechtsprechung hervorgebracht, wonach für eine Kongruenz die Sicherungsvereinbarung soweit konkretisiert worden sein muss, dass hieraus auf Bestellung der Sicherheit geklagt werden könnte.[21]

[21] BGH ZIP 1993, 276 [BGH 12.11.1992 - IX ZR 236/91]; MünchKomm-Kirchhof, § 131 Rn. 20.

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