Rn 12
Eine weitere praxisrelevante Fallgruppe, denen die neueste Rechtsprechung in der Regel Inkongruenz beimisst, sind Teilzahlungen, die von einem Gläubiger nach dessen eigener Insolvenzantragstellung entgegengenommen werden.[13] In diesen Fällen wird der Antrag, nicht zuletzt zur Vermeidung einer Anfechtbarkeit gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 und weil wirtschaftlich zumindest ein Teilziel erreicht worden ist, für erledigt erklärt.
Rn 13
Hintergrund der Einstufung als inkongruente Deckung ist die Tatsache, dass – ebenso wie bei dem vorbeschriebenen Einsatz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Rn. 9 ff.) – der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt bleibt, wenn der Insolvenzantrag lediglich als Druckmittel gestellt wird.[14] Ein solches Vorgehen – Antragstellung, Erlangung von Teilzahlungen und hierauf Erledigterklären des Antrags – stellt ein typisches Procedere gerade vieler Sozialversicherungsträger dar.[15] Neben der erleichterten Anfechtbarkeit der erlangten (Teil-)Befriedigung können sich bei Annahme solcher Zahlungen nach eigener Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit strafrechtliche Konsequenzen wegen einer Beteiligung an der Benachteiligung anderer Gläubiger gem. §§ 283c, 26, 27 StGB ergeben.[16] Der Insolvenzschuldner selbst bzw. dessen Organe machen sich hierbei gegebenenfalls gem. § 283c StGB und § 84 GmbHG (Insolvenzverschleppung) strafbar. Bei einer GmbH als Insolvenzschuldnerin ergibt sich weiterhin – spiegelbildlich zur gegen die Gläubigerin gerichteten Anfechtung – ein Erstattungsanspruch wegen Masseschmälerung nach Insolvenzreife aus § 64 Abs. 2 GmbHG.
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