Rn 43
Ergibt die Anwendung der bisherigen Vorschriften eine vollumfängliche Anfechtbarkeit, so kommen die §§ 129 ff. uneingeschränkt zur Anwendung. Greifen diese im Ergebnis nicht durch, ist ein Rückgriff auf die Vorschriften von KO oder GesO wegen Art. 104 EGInsO ausgeschlossen.[65]
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