Rn 31
Unter Hinweis auf die Änderung des Verfahrenszwecks nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (jetzt ist das vorrangige Ziel die Befriedigung der Altmassegläubiger) wird z.T.[56] die Anfechtung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dann für unzulässig erklärt, wenn feststeht, dass aus der erfolgreichen Anfechtung nur die Massegläubiger profitieren. Als Argument wird angeführt, dass § 129 nur von einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger spricht.
Rn 32
Dem ist entgegenzuhalten, dass das vorrangige wirtschaftliche Ziel des Insolvenzverfahrens – bestmögliche Befriedigung der Beteiligten – gerade in den Zeiten eher massearmer Verfahren bei dieser restriktiven Anwendung der Anfechtungsvorschriften kaum erreichbar sein dürfte und sich vor allem bei einer derartigen Betrachtung ungerechtfertigte Vorteile für den Anfechtungsgegner ergäben, da die benachteiligten Gläubiger einzeln selten in der Lage sind, die notwendigen Nachweise zu führen. Manipulationshandlungen im Vorfeld der Insolvenz würden mithin begünstigt. Im Übrigen haben auch die Massegläubiger auf die Haftungsmasse – einschließlich Anfechtungstatbeständen – vertraut.
Rn 33
Außerdem führt diese Rechtsauffassung zu einer mittelbaren Benachteiligung (Rn. 19 f.) der Insolvenzgläubiger, weil sich deren (sowieso minimale) Befriedigungsaussichten durch einen Anfechtungsausschluss verschlechtern.
Rn 34
Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 3 die Pflicht, mit der Verwertung fortzufahren. Zur verwertungspflichtigen Masse sind auch die anfechtungsbedingten Ansprüche auf Rückgewähr zu rechnen. Daher muss eine Anfechtung analog §§ 129 ff. auch dann noch zulässig sein, wenn zwischenzeitlich Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde.[57]
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