Rn 17

Eine Änderung der Sachlage liegt immer dann vor, wenn neue Tatsachen entstanden sind.[21] Eine Gesetzesänderung oder die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt für sich genommen nicht. Dass neue Beweismittel zur Verfügung stehen, ist ebenfalls nicht ausreichend.[22] Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bindungswirkung trägt im Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer.[23]

[21] HambKomm-InsR/Ahrendt, 9. Aufl. 2022, § 127 InsO Rn. 4.
[22] A/G/R/Hergenröder, InsO, 4. Aufl. 2020, § 127 Rn. 16; Kübler/Prütting/Bork/Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 127 Rn. 27.

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