Rn 35

Eine Zwangsvollstreckung in die Masse ist nach § 123 Abs. 3 Satz 2 wegen einer Sozialplanforderung unzulässig.

Dieses Vollstreckungsverbot war gesetzlich anzuordnen, da § 90 nur ein zeitlich begrenztes Vollstreckungsverbot für bestimmte Masseverbindlichkeiten vorsieht. Ohne die Regelung in § 123 Abs. 3 Satz 2 hätten die Arbeitnehmer daher wegen ihrer Sozialplanforderungen in die Masse vollstrecken können, so dass die Einhaltung der relativen Obergrenze des § 123 Abs. 2 Satz 2 gefährdet worden wäre.[34]

[34] Caspers, Rn. 445.

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