Rn 22

Die absolute Obergrenze des § 123 Abs. 1 gilt auch für den Fall, dass ein Insolvenzplanverfahren stattfindet. Soweit die Auffassung vertreten wird, der Insolvenzplan könne die absolute Obergrenze durchbrechen,[24] ist diese mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Der Vorbehalt des Zustandekommens eines Insolvenzplans ist in § 123 Abs. 2 ausschließlich für die relative Obergrenze vorgesehen und erstreckt sich nicht auf die Regelung in § 123 Abs. 1.[25] Auch der Entwurfsbegründung ist zu entnehmen, dass die absolute Obergrenze ausnahmslos anwendbar ist.[26]

 

Rn 23

Sieht der Insolvenzplan keine Zerschlagung, sondern eine Sanierung des Unternehmens unter Fortführung des alten Unternehmensträgers vor, ist von der Einigungsstelle bei der Dotierung des Sozialplans auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen, dessen Fortbestand und die Sicherung der verbleibenden Arbeitsplätze zu achten, § 112 Abs. 5 Satz 1, Satz 2, Nr. 3 BetrVG.[27]

 

Rn 24

Für die Verteilung des Sozialplanvolumens ergeben sich im Insolvenzplanverfahren keine Besonderheiten. Wegen der Überbrückungsfunktion des Sozialplans sind die Umstände des Einzelfalls entsprechend § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 BetrVG zu berücksichtigen.

[24] Uhlenbruck, S. 53; Schwerdter, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1143 Rn. 48.
[25] Kübler/Prütting-Moll, §§ 123, 124 Rn. 61; Caspers, Rn. 446 f.
[26] vgl. Allg.Begr., RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 98, abgedruckt in: Kübler/Prütting, Bd. I S. 124: "… in allen anderen Fällen, insbesondere bei der Sanierung des Schuldners gemäß einem Plan, soll lediglich die absolute Begrenzung des Sozialplanvolumens anwendbar sein."
[27] Caspers, Rn. 466 f.

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