Rn 17

Wird der Höchstbetrag des § 123 Abs. 1 überschritten, ist der Sozialplan absolut, d.h. jedermann gegenüber unwirksam (§ 134 BGB).[17]

 

Rn 18

Auch ein Spruch der Einigungsstelle, der die Grenzen des § 123 Abs. 1 missachtet, ist unwirksam. Die Nichtigkeit des Sozialplans und die Nichtigkeit des Spruchs der Einigungsstelle kann der Insolvenzverwalter jederzeit in einem Beschlussverfahren geltend machen. Die Antragsfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG ist dabei nicht einzuhalten, da nicht eine Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle gerügt, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht wird.[18]

 

Rn 19

Ist ein Sozialplan wegen Überschreitens der Höchstgrenze unwirksam, hat dies nicht den endgültigen Wegfall von Arbeitnehmeransprüchen zur Folge. Insolvenzverwalter und Betriebsrat müssen vielmehr einen neuen Sozialplan verhandeln bzw. im Falle der Nichteinigung die Einigungsstelle anrufen.[19]

 

Rn 20

Ob ein unwirksamer Sozialplan zumindest teilweise aufrechterhalten werden kann, ist fraglich. Eine teilnichtige Betriebsvereinbarung, also auch ein Sozialplan, kann mit dem zulässigen Teil aufrechterhalten werden, wenn dieser Teilinhalt ein sinnvolles Ganzes ergibt.[20] Entsprechendes gilt auch für Beschlüsse der Einigungsstelle.[21] Denkbar ist daher allein eine anteilige Kürzung aller Ansprüche, bis das zulässige Volumen des Sozialplans erreicht ist. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Verteilungsmaßstäbe eindeutig erkennbar sind und die Verteilungskriterien durch die anteilige Kürzung nicht berührt werden.[22]

 

Rn 21

Wegen der nicht auszuschließenden Unsicherheiten empfiehlt sich für die Praxis, durch entsprechende Sozialplanregelungen Vorsorge für den Fall zu treffen, dass die absolute Obergrenze des § 123 Abs. 1 überschritten wird. So kann eine salvatorische Klausel etwa klarstellen, dass die Sozialplanregelungen entsprechend anzuwenden sind, wenn das Mittelvolumen gekürzt wird.[23]

[17] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 2, §§ 112, 112a Rn. 212; GK-Fabricius, § 112, 112a Rn. 172; Kübler/Prütting-Moll, §§ 123, 124, Rn. 65.
[18] Schwerdtner, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1141 Rn. 41.
[19] Schwerdtner, a.a.O. Rn. 43.
[20] BAG 20.12.1983 AP Nr. 17 zu § 112 BetrVG 1972.
[21] BAG 28.4.1981 AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972, Vorschlagswesen.
[22] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, §§ 112, 112a Rn. 214; Schwerdter, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1141 Rn. 42; Gottwald-Heinze, § 98 Nr. 69; a.M. Kübler/Prütting-Moll, §§ 123, 124, 66 ff., die generell nur eine Teilnichtigkeit des Sozialplans annehmen und den Sozialplan mit dem rechtlich zulässigen Volumen gelten lassen.
[23] Kübler/Prütting-Moll, a.a.O. Rn. 70; Gottwald-Heinze, § 98 Rn. 99.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge