Rn 24

Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG (§ 122 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz).

Das Verfahren wird nur auf Antrag des Insolvenzverwalters eingeleitet, § 81 Abs. 1 Halbsatz 1 ArbGG. In dem Antrag ist die Betriebsänderung, zu deren Durchführung die Zustimmung begehrt wird, präzise zu bezeichnen.[32]

 

Rn 25

Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt (§ 82 Satz 1 ArbGG). Besteht der Betrieb aus mehreren Betriebsteilen, ist der Betrieb maßgeblich, in dem die unternehmerischen Entscheidungen in wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten getroffen werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters ist unerheblich.[33]

 

Rn 26

Beteiligte des Beschlussverfahrens sind der Insolvenzverwalter als Antragsteller und der Betriebsrat als Antragsgegner (§ 122 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz).

 

Rn 27

Im Rahmen der gestellten Anträge erforscht das Arbeitsgericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt jedoch nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit des Arbeitsgerichts "ins Blaue". Die Ermittlung ist vielmehr nur soweit auszudehnen, als das Vorbringen der Beteiligten bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bietet, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ist und noch weiterer Aufklärung bedarf.[34]

 

Rn 28

Die Beteiligten des Verfahrens haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Des Weiteren kann das Arbeitsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts Urkunden einsehen, Auskünfte einholen und ggf. Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen (§ 83 Abs. 2 ArbGG).

 

Rn 29

Entsprechend dem Beschleunigungszweck des § 122 ist der Antrag gemäß §§ 61a Abs. 3 bis 6 ArbGG vorrangig zu erledigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3).

[32] Kübler/Prütting-Moll, § 122 Rn. 23.
[33] Smid-Müller, § 122 Rn. 19.
[34] Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 83 Rn. 86 f.

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