Rn 13

Auf Regelungsabreden, d.h. zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Absprachen, die keine unmittelbaren Ansprüche der Arbeitnehmer begründen, sondern lediglich schuldrechtlich zwischen den Betriebsparteien wirken,[38] ist § 120 entsprechend anwendbar,[39] soweit sie die Insolvenzmasse belasten.

 

Rn 14

In Umsetzung einer Regelungsabrede mit einzelnen Arbeitnehmern individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen bleiben von einer Beendigung der Regelungsabrede allerdings unberührt.[40] Wegen des grundsätzlichen Verbots von Teilkündigungen des Arbeitsvertrags[41] können sie einseitig nur gemeinsam mit dem Arbeitsverhältnis und unter Beachtung der allgemeinen Schranken des KSchG sowie des § 113 beseitigt werden.[42]

[39] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 77 Rn. 154, 225; Oetker/Friese, DZWIR 2000, 397 (400 f.).
[40] Oetker/Friese, DZWIR 2000, 397 (407).
[42] Ebenso Fitting, 30. Aufl. 2020, § 77 Rn. 225 f.

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