Rn 13

Der vom Schuldner erteilte und vom Beauftragten angenommene Auftrag endet kraft Gesetzes mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. zeitgleich mit dem Erlass des entsprechenden Eröffnungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht.

Die Eröffnung des Verfahrens bewirkt die Beendigung des Auftrags ex nunc, d.h., bisherige Maßnahmen des Beauftragten muss der Insolvenzverwalter in derselben Weise für die Insolvenzmasse gelten lassen, wie dies der Schuldner ohne die Verfahrenseröffnung tun müsste.[9] Es verbleiben nur solche Einreden und Einwendungen gegen die Tätigkeit des Beauftragten, die auch der Schuldner erheben könnte.

 

Rn 14

Setzt der Beauftragte seine Tätigkeit im Rahmen des Auftragsverhältnisses nach Verfahrenseröffnung fort, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Aufwendungsersatzansprüche des ehemals Beauftragten sind dann stets Insolvenzforderungen.

[9] Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 5.

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