Rn 9

Ein vom Schuldner erteilter Auftrag unterfällt nur dann der Vorschrift des § 115, wenn der Inhalt der Geschäftsbesorgung sich auf das zur Insolvenzmasse i.S.d. §§ 35, 36 gehörende Vermögen bezieht.

 

Rn 10

Aufträge des Schuldners, die sich auf sein nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallendes Vermögen beziehen oder rein persönliche, etwa familienrechtliche Verhältnisse betreffen, bestehen fort, da eine Beeinträchtigung der Verwalterbefugnisse insoweit nicht eintreten kann.

 

Rn 11

Trotz der gegenüber § 23 KO abweichenden Formulierung des § 115 Abs. 1 ("es sei denn") ist weiter davon auszugehen, dass im Grundsatz eine Massebezogenheit des Auftrags gegeben ist und derjenige die fehlende Massebezogenheit zu beweisen hat, der Rechte aus der Nichtanwendbarkeit des § 115 ableitet.[8]

 

Rn 12

Ein Bezug des Auftrags zur Insolvenzmasse ist jedoch nicht schon deshalb gegeben, weil der Beauftragte mit einem Aufwendungsersatzanspruch aus der Geschäftsbesorgung als Insolvenzgläubiger am Verfahren teilnehmen kann, die Frage der Massebezogenheit richtet sich vielmehr nach dem Inhalt der Geschäftsbesorgung.

[8] Zur Beweislastverteilung bei § 23 KO Kilger/K. Schmidt, KO § 23 Rn. 4; Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 4.

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