Rn 13

Die Vormerkung muss grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Grundbuch eingetragen sein.

Die Vorschrift des § 878 BGB findet jedoch auf die Bewilligung einer Vormerkung entsprechende Anwendung, wobei für die Frage der Gutgläubigkeit des Vormerkungsberechtigten die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung maßgebend ist.[9]

 

Rn 14

Im Übrigen ist es unerheblich, auf welcher Grundlage die Vormerkung zur Eintragung gelangt ist, sei es aufgrund einer entsprechenden Bewilligung des Schuldners vor Verfahrenseröffnung oder aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung.[10]

Auch der Rechtsgrund des gesicherten Anspruchs ist unerheblich, wobei dem Insolvenzverwalter gegen den Vormerkungsberechtigten alle Einreden und Einwendungen zustehen, die unabhängig vom Insolvenzverfahren auch dem Schuldner zustehen würden.[11]

 

Rn 15

Die Einwendungen und Einreden können sich dabei zum einen auf die Vormerkung selbst beziehen, zum anderen auf den vorgemerkten Anspruch.[12]

Wegen des akzessorischen Charakters der Vormerkung steht dem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Vormerkung gegen den Berechtigten zu, sofern dem vorgemerkten Anspruch eine dauerhaft rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einrede bzw. Einwendung entgegensteht.

 

Rn 16

Daneben steht dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Anfechtung des vorgemerkten Anspruchs oder der erlangten Vormerkung offen, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen der §§ 128 ff. gegeben sind.[13]

 

Rn 17

Trifft der Insolvenzverwalter vormerkungswidrige Verfügungen, greift § 883 Abs. 2 BGB, diese sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, im Übrigen stehen dem Vormerkungsberechtigten die Ansprüche gemäß § 888 BGB zu.

[9] BGHZ 28, 182.
[10] BGH ZIP 1996, 426 [BGH 22.12.1995 - V ZR 52/95].
[11] Kilger/K. Schmidt, KO § 24 Rn. 3.
[12] Kilger/K. Schmidt, KO § 24 Rn. 5.
[13] BGH ZIP 1988, 585 [BGH 24.03.1988 - IX ZR 118/87]; Gerhardt, ZIP 1988, 749 ff.

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