Rn 18

Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, dass das Gericht mit Zustimmung des Schuldners bereits Kontakt zu Gläubigern aufnimmt, um mit ihnen deren Bereitschaft für eine Mitgliedschaft in einem (künftigen) vorläufigen Gläubigerausschuss zu besprechen. Dabei kann es um einen erwartbaren Zeithorizont, etwaige Herausforderungen und Problem des sich abzeichnenden Verfahrens (ein Antrag liegt ja noch nicht vor) im Kontext des vorläufigen Gläubigerausschusses gehen.

 

Rn 19

§ 10a Abs. 2 sieht diese inhaltliche Fragestellung als Beispiel vor, sodass das Gericht – mit Zustimmung des Schuldners – auch andere Themen mit den Gläubigern erörtern und sie entsprechend anhören könnte ("insbesondere"). Mit Zustimmung des Schuldners können die Gläubiger daher bereits an dem Gespräch teilnehmen.[15]

 

Rn 20

Durch diese Regelung soll eine schnelle Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach Antragstellung ermöglicht werden.

 

Rn 21

Die Kontaktaufnahme ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schuldners möglich. Diese sollte das Gericht in nachvollziehbarer Art und Weise, wenn möglich in Schriftform, zur Akte nehmen.

[15] Sämisch, ZInsO 2022, 438 (439).

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