Gesetzestext

 

Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 3b wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[1] eingeführt, dem ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014[2] zugrunde liegt. Vgl. Kommentierung zu § 3a Rn. 1 ff. zu weiteren Hintergründen der Gesetzesentstehung.

[1] BGBl. I 2017, S. 866.
[2] BT-Drs. 18/407.

2. Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

 

Rn 2

Da die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nur das Vorliegen eines zulässigen Eröffnungsantrags gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 voraussetzt, ist es zumindest theoretisch möglich, dass der Gruppen-Gerichtsstand begründet wird, obgleich sich später herausstellt, dass der Eröffnungsantrag nach § 13 unbegründet war.[3] Auch ist es möglich, dass zwar das Verfahren eröffnet wurde, dass es später aber wieder beendet wird. In diesen Fällen muss das Schicksal des durch Beschluss nach § 3a Abs. 1 begründeten Gruppen-Gerichtsstands geklärt werden. § 3b bestimmt insoweit, dass der Gruppen-Gerichtsstand trotz Nichteröffnung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner i.S.v. § 3a fortbesteht, sofern noch (mindestens) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines anderen gruppenangehörigen Schuldners bei diesem Gericht anhängig ist.[4]

 

Rn 3

Für die Gruppen-Folgeverfahren, die bereits während des Eröffnungsverfahrens oder vor Beendigung des Verfahrens über den antragstellenden Schuldner anhängig geworden sind, ergibt sich das Fortbestehen der Zuständigkeit aus dem geltenden Recht. Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsbegründender Umstände lassen nämlich eine einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen. Dies ergibt sich bereits aus §§ 4, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. § 3b geht über diesen allgemeinen Grundsatz der perpetuatio fori hinaus, indem er den Gruppen-Gerichtsstand auch für weitere, noch nicht anhängig gemachte Gruppen-Folgeverfahren bestehen lässt, solange dort zumindest noch ein Verfahren über einen gruppenangehörigen Schuldner (überhaupt) anhängig ist.[5] Hierdurch wird vermieden, dass der Gruppen-Gerichtsstand erneut begründet werden muss, um im Interesse der Gläubiger eine einheitliche Verfahrensführung an diesem Gerichtsstand zu ermöglichen.

 

Rn 4

Wurde das Verfahren, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet worden ist, indes zu einem Zeitpunkt beendet, in dem an diesem Gerichtsstand kein Gruppen-Folgeverfahren (mehr) anhängig gewesen ist, besteht für die Aufrechterhaltung dieses Gerichtsstands kein Bedürfnis. Unter den Voraussetzungen des § 3a kann dann aber erneut ein Gruppen-Gerichtstand begründet werden.

 

Rn 5

Die Beendigung des sog. Gruppen-Gerichtsstandes tritt bei einem Verfahrensabschluss kraft Gesetzes ein, während die Begründung auf einer gerichtlichen Anordnung beruht.

 

Rn 6

§ 3b sieht mit der Nichteröffnung, der Aufhebung sowie der Einstellung des Insolvenzverfahrens drei Konstellationen vor, bei denen das Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstandes unberührt bleiben soll.

 

Rn 7

Für die Nichteröffnung kommen damit die Antragsrücknahme nach § 13 Abs. 2, die Abweisung mangels Masse nach § 26, sowie die Erledigungserklärung des Gläubigers bei einem Fremdantrag.

 

Rn 8

Für die Einstellung kommen die Einstellung mangels Masse nach § 297, die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach §§ 208, 211, die Einstellung auf Antrag des Schuldners nach § 212 sowie die Einstellung mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger nach § 213 in Betracht.

 

Rn 9

§ 3b kommt zudem im Falle der Aufhebung des Verfahrens gem. § 200 im Falle der vollzogenen Schlussverteilung in Betracht.

[3] BT-Drs. 18/407, S. 27; HambKomm-InsR/Pannen, § 3b InsO Rn. 1.
[4] Stahlschmidt/Bartelheimer, ZInsO 2017, 1010 (1013).
[5] BT-Drs. 18/407, S. 27.

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