Rn 13

Abverlangt wird die Angabe des Namens des Unternehmens. Es muss a priori feststehen, über welche konkrete Vermögensmasse das Insolvenzverfahren geführt werden soll. Denn nur so wird dem Individualisierungszweck nachgekommen.[9] Handelt es sich um eine natürliche Person, so sind Vorname und Nachname anzugeben. Bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften ist die jeweilige Firmierung zu benennen.

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