Rn 11

Das Gericht trifft seine Entscheidung durch Beschluss. Funktional ist der Richter für den Beschluss (sowie für das gesamte Koordinationsverfahren) zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben (§ 6). Ein erneuter bzw. weiterer Antrag wird durch einen ablehnenden Beschluss nicht ausgeschlossen. Insbesondere bei Veränderungen im Verfahren, kann es durchaus sinnvoll sein, einen neuen Antrag zu stellen.[12] Das Gesetz sieht vor der Beschlussfassung keine vorherige Anhörung der Beteiligten vor. Um einen reibungslosen weiteren Verfahrensablauf zu gewährleisten, ist aber eine Anhörung der im (vorläufigen) Insolvenzverfahren befindlichen Schuldner sowie der zuständigen (vorläufigen) Insolvenzverwalter angebracht.[13] Auch eine Anhörung der entsprechenden Gläubigerorgane sollte in Erwägung gezogen werden.[14]

 

Rn 12

Das Gericht kann nach Ermessen über die Einleitung eines Koordinationsverfahrens entscheiden.[15] Von einer Ermessensreduzierung auf Null ist auszugehen, wenn das Koordinationsverfahren für keinen der beteiligten Schuldner Nachteile und für mindestens einen beteiligten Schuldner einen Vorteil mit sich bringt, denn dann dürfte die Anordnung im Interesse der Gläubiger liegen.[16] Eine Anordnung hat zu unterbleiben, wenn das Verfahren keine Vorteile erwarten lässt, die in angemessenem Verhältnis zu den Mehrkosten stehen.[17] Da die durch das Koordinationsverfahren entstehenden Mehrkosten von der Masse des Antragstellers zu tragen sind (§ 23 Abs. 6 GKG), ist insbesondere darauf zu achten, dass dieser Masse ein Vorteil durch das Koordinationsverfahren zukommen muss. Für die Ausübung freien Ermessens bleibt daher wenig Raum.

[12] Jaeger/Piekenbrock, § 269d Rn. 22.
[13] MünchKomm/Brünkmans, § 269d Rn. 15; Jaeger/Piekenbrock, § 269d Rn. 14; Langer, NZI-Beilage 2018, 27 (28).
[14] MünchKomm/Brünkmans, § 269d Rn. 15.
[15] Langer, NZI-Beilage 2018, 27 (28); Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269d Rn. 20; Flöther-Pleister/Theusinger, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 268 ff.
[16] Vgl. BT-Drs. 18/407, S. 35; Brünkmans, ZIP 2013, 193 (201); Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269d Rn. 21.
[17] BT-Drs. 18/407, S. 35.

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