Rn 11

Das Koordinationsgericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Verfahrenskoordinators durch Beschluss festzusetzen (§ 64 Abs. 1). Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 64 Abs. 2 Satz 1) und in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 1 dem Gruppen-Gläubigerausschuss sowie den jeweiligen Schuldnern, Insolvenzverwaltern und Gläubigerausschüssen der Verfahren zuzustellen, in denen die Masse mit entsprechenden Kosten belastet wird. Das Recht zur Beschwerde gegen den Beschluss müsste in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 dem Verfahrenskoordinator, den jeweiligen Schuldnern sowie jedem, der Insolvenzgläubiger in einem von dem Beschluss betroffenen Verfahren ist, zustehen.[11] Da durch die Festsetzung auch die Massen in den Einzelverfahren verkürzt werden, sollte jeder einzelne Insolvenzverwalter als Repräsentant der Masse zur Einlegung der sofortigen Beschwerde berechtigt sein. Aus demselben Grund sollten auch die Insolvenzgläubiger der Einzelverfahren beschwerdebefugt sein, weil deren Anspruch durch eine zu hohe Festsetzung mittelbar verkürzt wird.[12] Teilweise wird vertreten, der Schuldner sollte nur im Falle der Eigenverwaltung beschwerdebefugt sein.[13] Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum hier von § 64 Abs. 3 abgewichen werden sollte.

 

Rn 12

Eine sofortige Beschwerde ist erst ab einem Beschwerdegegenstand von 200 EUR zulässig (§ 64 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO). Der Wert bemisst sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.[14]

[11] A.A. MünchKomm/Brünkmans, § 269f Rn. 13; Braun-Esser, § 269g Rn. 10; Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269g Rn. 8.
[12] A.A. Braun-Esser, § 269g Rn. 10; Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269g Rn. 8.
[13] Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269g Rn. 8.

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