Rn 15

Ist im Koordinationsverfahren ein Gruppen-Gläubigerausschuss (vgl. zum Gruppengläubigerausschuss im Einzelnen § 269c) bestellt, muss dieser dem Koordinationsplan zustimmen (§ 269h Abs. 1 Satz 2). Ob eine Zustimmung erfolgt, entscheidet der Gruppen-Gläubigerausschuss durch Beschluss mit Kopfmehrheit (über die Verweisung von § 269c Abs. 2 Satz 2 gilt § 72). Weder ein Beauftragungsrecht des einzelnen Gläubigerausschusses ähnlich § 218 Abs. 2, noch eine beratende Vorfeldbeteiligung ähnlich § 218 Abs. 3 sind vorgesehen.[28] Damit das Vorliegen der Zustimmung gewährleistet werden kann, sollte der entsprechende Beschluss des Ausschusses bzw. das zugehörige Protokoll der Sitzung des Gruppen-Gläubigerausschusses zusammen mit dem Koordinationsplan beim Insolvenzgericht eingereicht werden.[29]

 

Rn 16

Für den Fall, dass ein Gruppen-Gläubigerausschuss nicht bestellt ist, kann das Insolvenzgericht den Plan auch ohne Zustimmung des Gruppen-Gläubigerausschusses bestätigen. Eine Konstituierung eines Gruppen-Gläubigerausschusses ist in diesem Fall nicht notwendig.[30] Wegen der Dringlichkeit muss auch nicht zwingend auf die Bestellung eines Gruppen-Gläubigerausschusses gewartet werden, wenn dies bereits beantragt ist.[31] Insbesondere wenn absehbar ist, dass ein erstes Zusammenkommen der Mitglieder des Gruppen-Gläubigerausschusses zu weiteren zeitlichen Verzögerungen führen würde, sollte nicht abgewartet werden. Dies könnte zu Nachteilen im Verfahren führen. Schließlich ist die frühzeitige Abstimmung gemeinsamer Restrukturierungsmaßnahmen von immenser Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes. Wird der Koordinationsplan dem Koordinationsgericht vorgelegt und wird zwischen Vorlage und Entscheidung des Gerichts erst ein Gruppen-Gläubigerausschuss bestellt, so ist dessen Zustimmung noch nachträglich einzuholen.[32]

 

Rn 17

Die Zustimmung der Gläubigerausschüsse der Einzelverfahren ist gesetzlich nicht notwendig.[33] Da sich die Insolvenzpläne in den Einzelverfahren am Koordinationsplan orientieren werden, ist eine frühzeitige Information und Abstimmung mit den Gläubigerausschüssen der Einzelverfahren dennoch sinnvoll, um späteres Konfliktpotenzial in den Einzelverfahren zu vermeiden.

[28] Ausführlich zur fehlenden Vorfeldbeteiligung der Gläubiger: D'Avoine, Gläubigerbeteiligung im Konzerninsolvenzverfahren, S. 165 ff.
[29] Flöther-Madaus, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 5 Rn. 89; FK-Wimmer, § 269h Rn. 18.
[30] BT-Drs. 18/407, S. 39; Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269h Rn. 6.
[31] A.A. FK-Wimmer, § 268h Rn. 17.
[32] MünchKomm/Eidenmüller/Frobenius, § 269h, Rn. 33; Jaeger/Piekenbrock § 269h Rn. 31 ff., 40; a.A. Braun/Esser § 269h Rn. 32.
[33] Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269h Rn. 6.

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