Rn 14

Das Gericht hat neben den durch die Gläubigerausschüsse bestellten Mitgliedern des Gruppen-Gläubigerausschusses einen Vertreter der Arbeitnehmer als weiteres Mitglied zu bestimmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Gläubigerausschuss bereits einen Arbeitnehmer als seinen Vertreter entsandt hat ("weiteres Mitglied").[19]

 

Rn 15

Sinnvoll wird es regelmäßig sein, einen Vertreter aus einem Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bestellen. Bei diesen Personen ist davon auszugehen, dass sie die Interessen sämtlicher Arbeitnehmer und auch der übrigen Gläubiger verantwortungsvoll vertreten.[20] Hinsichtlich der Zulässigkeit der Einsetzung eines Mitglieds des Konzernbetriebsrates herrscht in der Literatur Uneinigkeit, da der Konzern mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zerfällt und somit formaljuristisch das Amt des Konzernbetriebsrates ebenfalls enden müsse.[21] Insoweit wird vertreten, dass durch die Anwendung des Konzerninsolvenzrechts die Konzernstruktur faktisch erhalten bleibe, sodass im Wege einer teleologischen Reduktion in diesen Fällen das Konzernbetriebsratsmitglied gleichwohl zum Mitglied des Gruppen-Gläubigerausschusses bestellt werden kann.[22] Vertreter der Gewerkschaften sind als Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Gläubigereigenschaft und des fehlenden Verweises auf § 67 Abs. 3 regelmäßig ungeeignet.[23]

 

Rn 16

Damit auch die Interessen eines Großteils der Mitarbeiter sachgerecht vertreten werden und nicht nur einiger weniger, sollte die Regel, dass der Vertreter nicht aus einem Verfahren von untergeordneter Bedeutung stammen soll, insbesondere für den Arbeitnehmervertreter gelten.[24]

[19] Wroblewski, ZInsO 2018, 2512 (2514).
[20] Siehe dazu ausführlich Schneider/Kramer, BB 2018, 713 (717); Mückl/Götte, ZInsO 2017, 623 (627) mit der Einschränkung, dass ein Vertreter des Sprecherausschusses wohl regelmäßig nicht geeignet ist, da dieser nur einen kleinen Teil der Arbeitnehmer repräsentiert.
[21] Dazu instruktiv Mückl/Götte, ZInsO 2017, 623 (629); Schneider/Kramer, BB 2018, 713 (717); HambKomm-InsR/Frind § 269c InsO Rn. 10.
[22] Schneider/Kramer, BB 2018, 713 (717); Wernicke/Schneider, BB 2018, 948 (952); HambKomm-InsR/Frind § 269c InsO Rn. 10.
[23] Hierzu ausführlich Mückl/Götte, ZInsO 2017, 623 (627).
[24] Kübler/Prütting/Bork-Thole § 269c Rn. 13.

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