Rn 3

Für die Stimmrechtsfestsetzung ist grundsätzlich maßgeblich, um welchem Wert die Rechtsposition des Gläubigers wirtschaftlich verkürzt wird. Maßgeblich ist daher die Höhe der gesicherten Forderung, soweit die Sicherheit werthaltig ist.[6] Da die Forderung aus der Drittsicherheit im Zeitpunkt der Festlegung des Stimmrechts nicht durchgesetzt sein wird, ist der mutmaßliche Betrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit zu erwarten ist, maßgeblich. Entscheidend ist also die im Einzelfall konkrete Werthaltigkeit der Sicherheit. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Stimmrechtsfestsetzung von absonderungsberechtigten Gläubigern gemäß § 238.[7] Maßgeblich ist mithin der im Regelverfahren realisierbare Wert der Sicherheit, d.h. der Erlös.[8] Nach diesem Maßstab ist auch die Entschädigung zu bemessen, die dem Gläubiger nach § 223a für den Eingriff in seine Rechte aus der Drittsicherheit zusteht. Verfahrensrechtlich müssen die Stimmrechte im Erörterungstermin einzeln festgelegt werden. Dabei obliegt es dem Gläubiger im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast, den konkreten Betrag zu beziffern und darzulegen.[9]

[6] BT-Drs. 19/24181, S. 113.
[7] So auch BeckOK-Geiwitz/von Danckelmann, § 238b Rn. 2.
[8] HambKomm-Thies/Lieder, § 238b Rn. 2.
[9] Graf-Schlicker-Kebekus/Handschumacher, § 238b Rn. 1.

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