Rn 7

Die nach Abs. 1 zu machenden Angaben sollen dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob dem Antrag nach § 3a zu entsprechen ist. Insbesondere muss das Gericht ausschließen, dass der antragstellende Schuldner offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe ist.[6] Um dies beurteilen zu können, bedarf es neben den nach § 13 zu machenden Angaben zusätzlicher Informationen zum Schuldner und zu den übrigen gruppenangehörigen Unternehmen.

 

Rn 8

Diese Unterlagen, Erklärungen und Nachweise stellen die Entscheidungsgrundlage für die Eröffnung und Einrichtung des Gruppen-Gerichtsstandes gem. § 3a dar. Die Nachweisführung ist schriftlich zu machen,[7] auch wenn dies § 13a nicht explizit vorsieht. Der Vergleich zur Grundnorm des § 13 und der gesetzgeberische Wille, dass die Angaben über § 13 hinausgehen, rechtfertigt das Schriftformerfordernis aus § 13 Abs. 1 Satz 1 zu adaptieren.

 

Rn 9

Das Gesetz sieht keine spezielle optische Form oder Art der Aufarbeitung der zu machenden Angaben vor. Gleichwohl ist eine klar strukturierte Aufmachung, die für sich betrachtet eine Übersichtlichkeit bietet, anzuraten. Jedwede Form von Unübersichtlichkeit, gerade bei sehr großen Unternehmensgruppen, führt zu Zeitverzug bei der richterlichen Bewertung.

 

Rn 10

Abs. 1 sieht, von der fakultativen Ausnahme des Abs. 1 Nr. 1 Hals. 2 abgesehen, unterschiedliche Pflichtangaben für den Antrag nach § 3a vor.

[6] BT-Drs. 18/407, S. 29.
[7] FK-Wimmer/Amend, § 13a Rn. 4; HambK-Pannen, § 13a Rn. 4.

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