Rn 1

§ 269c wurde mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[1] eingeführt und bietet die Möglichkeit, in Konzerninsolvenzverfahren einen sämtlichen (vorläufigen) Gläubigerausschüssen übergeordneten (vorläufigen) Gruppen-Gläubigerausschuss zu bilden. Der Gruppen-Gläubigerausschuss soll eine abgestimmte Abwicklung der einzelnen Verfahren der Konzernunternehmen erleichtern. Eine koordinierte Abwicklung soll insbesondere durch Unterstützung der Insolvenzverwalter und der einzelnen Gläubigerausschüsse realisiert werden. Mit der institutionellen Zusammenarbeit der Gläubiger auf Konzernebene sollen die Insolvenzverwalter durch die Gläubiger darüber hinaus dazu angehalten werden, abgestimmte Restrukturierungsziele zu verfolgen und von unproduktiven Prozessen gegen Verwalter anderer gruppenangehöriger Schuldner abzusehen.[2]

[1] BGBl. I 2017, S. 866.
[2] BT-Drs. 18/407, S. 34.

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