Rn 1

§ 269f regelt die Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators als bedeutendste Figur des Koordinationsverfahrens. Der Verfahrenskoordinator soll insbesondere für die abgestimmte Abwicklung der Gruppenverfahren sorgen, soweit dadurch die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt werden.[1] Als Instrument wird ihm hierfür die Vorlage eines Koordinationsplanes an die Hand gegeben.

[1] Flöther-Pleister/Theusinger, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 376 f.

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