Rn 1

§ 269g regelt die Grundlagen für die Bestimmung und Festlegung der Vergütung und Auslagen des Verfahrenskoordinators sowie die Grundlagen für die Verteilung dieser Kosten auf die einzelnen Massen.

 

Rn 2

§ 269g Abs. 1 Satz 1, wonach der Verfahrenskoordinator einen Anspruch auf die Vergütung seiner Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen hat, ist rein deklaratorisch, weil dies ohnehin über die Verweisung von § 269f Abs. 3 auf § 63 gilt.

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