Gleichlautende Ländererlasse vom 31.3.2022, BStBl I 2022, 335

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2022 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

FM3 - G 1425 - 4/4

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

33 - G 1425 - 1/49

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

III A - S 2900 - 11/2022 - 3

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg

35 - G 1425/22#01#04

Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen

900 - G 1425 - 1/2020 - 7/2022

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

G 1425 - 2022/004 - 53

Hessisches Ministerium der Finanzen

G1425 A - 004 - II 41

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

IV - G 1425 - 00000 - 2022/003 - 001

Niedersächsisches Finanzministerium

31 - G 1425/007

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

G 1498 - 1 - V B 4

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

G 1425#2022/0005 - 0401 444

Saarland

Ministerium für Finanzen und Europa

G 1425 - 1#070

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

33 - S 2706/1/46 - 2022/21491

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

42 - G 1425 - 88

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

VI 312 - G 1425 - 108

Thüringer Finanzministerium

1040 - 24 - S 2900/54

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I 2022, 335

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 31.03.2022

FinMin Baden-Württemberg, FM3 - G 1425 - 4/4

FinMin Bayern, 33 - G 1425 - 1/49

FinMin Berlin, III A - S 2900 - 11/2022 - 3

FinMin Brandenburg, 35 - G 1425/22#01#04

FinMin Bremen, 900 - G 1425 - 1/2020 - 7/2022

FinMin Hamburg, G 1425 - 2022/004 - 53

FinMin Hessen, G1425 A - 004 - II 41

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - G 1425 - 00000 - 2022/003 - 001

FinMin Niedersachsen, 31 - G 1425/007

FinMin Nordrhein-Westfalen, G 1498 - 1 - V B 4

FinMin Rheinland-Pfalz, G 1425#2022/0005 - 0401 444

FinMin Saarland, G 1425 - 1#070

FinMin Sachsen, 33 - S 2706/1/46 - 2022/21491

FinMin Sachsen-Anhalt, 42 - G 1425 - 88

FinMin Schleswig-Holstein, VI 312 - G 1425 - 108

FinMin Thüringen, 1040 - 24 - S 2900/54

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