Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl die Aktivierung als auch die Wertberichtigung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 14.01.2008, BStBl I 2008, 280).

 

Normenkette

§ 37 Abs. 5 und 7 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG

 

Sachverhalt

Zugunsten einer GmbH wurde ein KSt-Guthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) festgestellt. Die GmbH zinste diesen Anspruch auf Auszahlung ab und aktivierte die Forderung mit dem Barwert. Den Abzinsungsbetrag berücksichtigte sie Gewinn mindernd.

Dem folgte das FA nicht. Die GmbH erhob gegen den KSt-Bescheid Einspruch und beantragte zugleich, den Bescheid von der Vollziehung auszusetzen. Dies lehnten FA und FG ab (FG Berlin, Beschluss vom 27.12.2007, 12 V 12262/07, Haufe-Index 1917619, EFG 2008, 724).

 

Entscheidung

Der BFH hat das im Rahmen des anschließenden Beschwerdeverfahrens bestätigt. Die Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.

 

Hinweis

1. Nach § 37 Abs. 5 S. 1 KStG 2002 hat eine Körperschaft innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des nach § 37 Abs. 4 KStG 2002 letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Der Anspruch entsteht bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr mit Ablauf des 31.12.2006. Er ist nicht verzinslich.

2. Letzteres führt natürlich dazu, dass der Auszahlungsanspruch abzuzinsen ist, nur so wird dem Realisationsprinzip Rechnung getragen. Es ist umstritten, ob der Anspruch sogleich nur mit dem Barwert zu aktivieren (sog. Nettomethode) oder ob zunächst der Nennwert anzusetzen und dieser sodann im Weg der Teilwertabschreibung auf den Barwert abzuschreiben ist (sog. Bruttomethode).

3. Steuerlich wirkt sich das indes so oder so nicht aus:

Denn § 37 Abs. 7 KStG 2002 bestimmt, dass Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung des Abs. 5 ergeben, nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG gehören. Daraus folgt, dass sowohl die Aktivierung des KSt-Erstattungsanspruchs als auch dessen Wertberichtigung bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind. Das entspricht auch der Verwaltungspraxis (s. BMF, Schreiben vom 14.01.2008, BStBl I 2008, 280).

Und genau das wird denn auch vom BFH bestätigt. Er betont in diesem Zusammenhang die Sachrichtigkeit der Gesetzeslage: Es handelt sich materiell um die Rückzahlung von KSt. Diese war eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 10 Nr. 2 KStG 2002) und hat daher das Einkommen nicht gemindert. Die Erstattung der KSt darf in Einklang damit das Einkommen nicht erhöhen. Entsprechend sind Gewinnminderungen, die sich aus einer Abwertung des aktivierten Vergütungsanspruchs ergeben, steuerlich nicht abziehbar.

4. Der BFH hat die Rechtsfrage nur im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelöst. Am Ende des Hauptverfahrens dürfte indes kaum ein anderes Ergebnis stehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 15.07.2008, I B 16/08

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