Ob eine Berichtigung erfolgswirksam oder erfolgsneutral vorzunehmen ist, lässt sich nur in Ansehung der Ursachen für die Unrichtigkeit der Bilanz beantworten (s. Abb. 3). Dieser notwendige Rückgriff ändert jedoch nichts daran, dass im Jahr der Fehlerkorrektur

  • ggf. nur ein noch vorhandener unrichtiger Bilanzansatz (Buchwert) – sei es erfolgswirksam, sei es erfolgsneutral – ausgebucht werden kann und
  • der Rückgriff nicht dazu führen darf, dass eine nicht existente Bewertungsvorschrift angewendet wird.

Ebenso wenig kann ein Rückgriff so umfassend sein, dass die in früheren Jahren unterbliebene zutreffende steuerliche Behandlung schlichtweg nachgeholt wird.[51]

Abb. 3: Berichtigung von Fehlern

 

Beispiele

für die erfolgsneutrale Korrektur gewinnneutraler Bilanzansätze:

  • Fehlerhaft in der Bilanz ausgewiesene WG des Privatvermögens sind gewinnneutral (also mit ihrem Buchwert über das Kapitalkonto) auszubuchen, auch wenn sie ursprünglich BV waren und durch eine steuerlich nicht erfasste Entnahme in das Privatvermögen gelangt sind.[52] Hingegen sind WG nicht erfolgsneutral auszubuchen, wenn diese zu Recht als gewillkürtes BV behandelt wurden.[53]
  • Ein bisher nicht bilanziertes WG des BV ist mit seinem fortgeführten Buchwert und nicht mit dem Teilwert einzulegen. Hierbei ist ggf. eine fiktive AfA zu berücksichtigen, die auf die Zeit zwischen der Einlage und der Einlagebuchung entfällt.[54]
  • Die nachträgliche Aufnahme einer Beteiligung in die Bilanz.[55]
  • Ein gewinnneutrales Ein- oder Ausbuchen von Bankkonten oder Darlehen, die bei der Bilanzierung bisher falsch behandelt wurden.[56]

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