Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschließung eines Kommanditisten

 

Leitsatz (amtlich)

Ist das Urteil eines Kollegialgerichts von einem Richter mitunterschrieben, der an der Beschlußfassung und an dem Erlaß des Urteils nicht beteiligt war, und enthält das Urteil weiter bei der Angabe der mitwirkenden Richter auch die unrichtige Angabe, daß dieser Richter an dem Erlaß des Urteils mitgewirkt habe, so können diese Mängel dadurch beseitigt werden, daß die Unterschrift des Richters gestrichen und die unrichtige Angabe über die Mitwirkung des Richters im Wege der Berichtigung richtiggestellt wird.

Diese Mängel können auch dann noch behoben werden, wenn die Revision eine Verfahrensrüge auf solche Mängel eines Berufungsurteils gestützt hat.

a) Ist ein Gesellschafter rechtskräftig aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschlossen worden und wird später das Ausschließungsurteil in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so können bei der erneuten Entscheidung über die Ausschließungsklage unter Umständen auch Ausschließungsgründe berücksichtigt werden, die in der Person des auszuschließenden Gesellschafters in der Zeit zwischen dem Erlaß des zunächst rechtskräftigen Ausschließungsurteils und der späteren Aufhebung dieses Urteils eingetreten sind.

b) Bei einer kapitalistisch organisierten Kommanditgesellschaft kann die Möglichkeit der Ausschließung eines Kommanditisten nicht wegen der kapitalistischen Struktur dieser Gesellschaft von vornherein verneint werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft zunächst eine Aktiengesellschaft gewesen war und nur aus steuerlichen Gründen in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden ist.

c) Für die Ausschließung eines Kommanditisten kann nicht auf Vorfälle zurückgegriffen werden, die in eine Zeit fallen, als die Kommanditgesellschaft noch eine Aktiengesellschaft war.

 

Normenkette

ZPO §§ 319, 315; HGB § 161 Abs. 2, § 140

 

Fundstellen

Dokument-Index HI613431

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