Leitsatz (amtlich)

Soweit eine GmbH ihren Geschäftsführer, der verspätet Konkurs angemeldet hat, nicht aus GmbHG § 64 Abs. 2, sondern aufgrund der allgemeinen Haftungsbestimmung des GmbHG § 43 Abs. 2 in Anspruch nimmt, muß sie sich das Einverständnis aller Gesellschafter mit dem Aufschub des Konkursantrags entgegenhalten lassen.

 

Fundstellen

NJW 1974, 1088

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