Leitsatz (amtlich)

In der Publikumspersonengesellschaft sind vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht, ohne die Beschlußgegenstände näher zu bezeichnen (Ergänzung zu BGHZ 8, 55, 41 und 48, 251, 255).

 

Normenkette

HGB § 119

 

Verfahrensgang

LG Lübeck

Schleswig-Holsteinisches OLG

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Januar 1977 – 2 U 84/75 – aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft. Von dem ihr im Juni 1971 beigetretenen Beklagten verlangt sie, vertreten durch die Bau- und Verwaltungsgesellschaft H. m.b.H., die Zahlung der restlichen Einlage. In der Revisionsinstanz interessiert in erster Linie die – vom Berufungsgericht verneinte – Frage, ob diese GmbH auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 2. November 1972 die persönlich haftende und mithin vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Klägerin geworden ist. Insoweit liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

Als der Beklagte der Klägerin beitrat, galt der Gesellschaftsvertrag vom 22. Oktober 1970. Persönlich haftende Gesellschafterin war damals die B.-T AG. „Gegenstand des Unternehmens” war es, „in dem Gebiet von B. S./Südharz … Einrichtungen des Kur- und Fremdenverkehrs … zu bauen, zu erwerben und zu betreiben und solche Einrichtungen zu betreuen” sowie „entsprechende Infrastrukturmaßnahmen – wie Erschließungsanlagen und Kureinrichtungen – durchzuführen oder zu fördern”. Das hatte die Klägerin in dem ihrem Gesellschaftsvertrag zur Werbung von Kommanditisten beigegebenen Prospekt dahin erläutert, daß es ihr Ziel sei, in Bad Sachsa einen „Schwerpunkt für den Medizinaltourismus im Heilklima” zu schaffen, wozu unter anderem mehrere Hotels, Cafes, Restaurants, Sportstätten, Arztpraxen und ein Diagnosezentrum mit einem voraussichtlichen Aufwand von etwa 94,5 Mio. DM erstellt werden sollten. Diesen Plänen der Klägerin entsprachen ihre Firma „B.-T. AG – E. B. S. KG”, ihr Sitz in B. S. und der Umstand, daß gemäß dem Gesellschaftsvertrag dem zunächst nur aus drei Personen bestehenden „Aufsichtsrat” der Klägerin ständig auch ein von der Stadt B. S. bestellter Vertreter angehören sollte.

Nachdem es aus mehreren Gründen unmöglich geworden war, die Baupläne in B. S. durchzuführen, lud die Klägerin zu der oben erwähnten Gesellschafterversammlung ein. In dieser Gesellschafterversammlung, in der von dem gezeichneten Kommanditkapital von 11.205 Mio. DM 7,27 Mio. DM anwesend oder vertreten waren, wurde mit 5.649 Stimmen und der Stimme der B.-T. AG gegen 466 Stimmen beschlossen, den Gesellschaftsvertrag unter anderem wie folgt zu ändern:

  1. An die Stelle der B.-T. AG sollte die H. GmbH treten;
  2. die Firma sollte nunmehr „Bau- und Verwaltungsgesellschaft H. m.b.H. – E. B. KG” lauten und ihren Sitz in L. haben;
  3. Gegenstand des Unternehmens sollte es künftig sein, „Einrichtungen des Kur- und Fremdenverkehrs zu bauen, zu erwerben, zu betreiben und zu betreuen und sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen”;
  4. der Aufsichtsrat sollte – was ursprünglich erst für 1974 vorgesehen war – mit sofortiger Wirkung auf fünf Personen erweitert werden; ein Vertreter der Stadt B. S. sollte ihm nicht mehr angehören.

Für die Beschlußfassung heißt es im Gesellschaftsvertrag unter anderem:

„VI. Gesellschafterversammlung

1. Die Gesellschafterversammlung ist ausschließlich in folgenden Fällen zu einer Entscheidung berufen:

f) um den Gesellschaftsvertrag abzuändern,

g) um über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.

……

3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 51 % des Gesellschaftskapitals anwesend oder vertreten sind. …

Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, … Die zweite Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, unabhängig davon, wieviele Stimmen in ihr vertreten sind.

4. Die Stimmen der Gesellschaft bestehen aus:

  1. den Stimmen der Kommanditisten: je DM 1000,– eingezahltes Kommanditkapital gewähren eine Stimme,
  2. den Stimmen der unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafterin.

5. Die Gesellschafterversammlung beschließt grundsätzlich in Versammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die vorstehend unter Ziffer 1 f) und g) aufgeführten Gegenstände bedürfen der Stimme der unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafterin und einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.

……”

Die Klägerin ist auf Grund des Beschlusses vom 2. November 1972 unter ihrer neuen Firma mit der H. GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin und dem Vermerk, daß die B.-T. AG ausgeschieden sei, im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.

Der Beklagte hat an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen. Gegen die Vertragsänderung, von der die Klägerin ihn unterrichtete, hat er zunächst zwar keine Einwendungen erhoben, sich später jedoch geweigert, den noch geschuldeten Teil der zugesagten Einlage zu leisten. Dieser ist Gegenstand der Klage.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, 15.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil die H. GmbH nicht persönlich haftende Gesellschafterin geworden, die Klägerin mithin in diesem Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten sei. Dabei verkennt es nicht, daß der Gesellschaftsvertrag nach dem Wortlaut von Abschn. VI 5 an sich mit der Stimme der persönlich haftenden Gesellschafterin und einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen geändert werden kann. Es meint aber, diese Bestimmung reiche als Grundlage für den Änderungsbeschluß vom 2. November 1972 nicht aus: Solle ein Gesellschaftsvertrag – abweichend von der gesetzlichen Regelung – schon durch Mehrheitsbeschluß abänderbar sein, so müsse sich aus dem Gesellschaftsvertrag zusätzlich ergeben, daß diese Erleichterung gerade auch für die jeweils angestrebte Vertragsänderung gelte. Daran fehle es hier. Ein Vertragswille der Beteiligten, durch Mehrheitsbeschluß die Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie die Änderung von Unternehmensgegenstand, Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Sitz und Firma zuzulassen, sei nicht feststellbar.

Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht an den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz gehalten, wonach selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses regelmäßig nur anzuerkennen ist, wenn sich der Beschlußgegenstand unzweideutig – sei es auch nur im Wege der Auslegung – aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. insbesondere BGHZ 8, 55, 41 ff.; 48, 251, 253 ff.; zuletzt Urt. v. 10.5.76 – II ZR 180/74 = WM 1976, 661 unter I 2; Märtens, DB 1975, 415; Rob. Fischer, Großkomm. HGB § 119 Anm. 12 m.w.N.). Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung für das Recht der Personengesellschaften aufgestellt, weil für sie – anders als im Aktienrecht – ein Minderheitenschutz gesetzlich nicht ausgebaut ist. Der jedem Mehrheitsprinzip innewohnenden Gefahr, daß die Mehrheit ihre Macht mißbraucht, muß aber gerade hier vorgebeugt werden, wo der überstimmte Gesellschafter noch stärker beeinträchtigt werden kann; denn mißbräuchliche Eingriffe drohen hier nicht nur der Vermögensbeteiligung, sondern auch dem persönlichen Lebensbereich des Gesellschafters, Soweit er mit seiner Beteiligung an der Geschäftsführung seinen Beruf ausübt. Haben sich die Gesellschafter nicht schon bei der ursprünglichen Vertragsformulierung vorweg überlegt, welche Arten von Änderungen sie später auch gegen ihren Willen hinnehmen können, dann kann es immer noch besser sein. Mehrheitsentscheidungen durch Anwendung jenes Bestimmtheitsgrundsatzes überhaupt unmöglich zu machen als sie unbegrenzt zuzulassen; denn bei den hier im allgemeinen dem Unternehmen eng verbundenen Teilhabern kann in der Regel darauf vertraut werden, es werde zwischen ihnen schließlich im Einvernehmen aller doch noch zu einem vertretbaren Vertragskompromiß kommen, wenn Änderungen des Vertragswerks wirklich dringend notwendig sind. Dieser Standpunkt läßt sich freilich nur vertreten, soweit es sich um offene Handels- und Kommanditgesellschaften handelt, die sich im Rahmen des gesetzlichen Leitbildes halten; immerhin wird man sich, wie die Entwicklung zeigt, auch hier fragen müssen, ob jener Grundsatz immer in seiner Absolutheit gelten oder unter stärkerer Berücksichtigung der gesellschafterlichen Treupflicht aufgelockert werden sollte. Bei den Publikumsgesellschaften liegen jedenfalls die Verhältnisse typischerweise anders. Die Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluß ändern zu können, ist hier offensichtlich. Bei dem großen Kreis von Kommanditisten läßt sich eine geschlossene Beteiligung an den Gesellschafterversammlungen praktisch nicht erreichen. Mit dem Einstimmigkeitsprinzip wären daher nicht einmal Vertragsänderungen durchzubringen, die zweifelsfrei im Interesse aller Gesellschafter liegen und bei denen es überhaupt keinen Grund zum Widerspruch gibt. Änderungsklauseln, die dem Bestimmtheitsgrundsatz im hergebrachten Sinne entsprechen würden, sind aber in solchen Gesellschaftsverträgen kaum anzutreffen und auch nicht zu erwarten. Denn die Verträge werden von den Gründergesellschaftern, die später auch das Management bilden oder beherrschen, formuliert; die Anleger, die erst später hinzutreten, haben darauf keinen Einfluß, Gesellschaftsverträge dieser Art werden daher – sei es aus Werbegründen, sei es aus einseitigen Interessen der Gründer – insbesondere keinen Katalog für die wichtigsten Vertragsänderungen vorsehen, die bei einem Versagen der Geschäftsführung, bei einem drohenden Scheitern des Gesellschaftszwecks oder in ähnlichen Fällen eingreifen können, in denen die Gesellschaftermehrheit das Schicksal der Gesellschaft und ihrer Kapitaleinlagen vertragsgestaltend in die Hand nehmen müßte. Die Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes würde daher dazu führen, daß vielfach eine vernünftige Fortentwicklung der Gesellschaftsunternehmungen unmöglich sein würde und selbst an krisenhaften Zuständen nichts geändert werden könnte. Deshalb läßt es sich bei den Publikumsgesellschaften nicht vertreten, Vertragsklauseln, die Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zulassen, an jenem Grundsatz zu messen. Es könnte sich eher die Frage stellen, ob sich die Rechtsprechung nicht bei den Publikumsgesellschaften entschliessen sollte, das Mehrheitsprinzip selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag schweigt, bei Vertragsänderungen in Anlehnung an § 179 Abs. 2 AktG gelten zu lassen, wobei allerdings die berechtigten Interessen der meist in der Komplementär-GmbH organisierten Gründergesellschafter und der allgemeine Minderheitenschutz in anderer, geeigneter Weise mit zu berücksichtigen wären; das im einzelnen zu erörtern, gibt aber der vorliegende Fall keinen Anlaß. Daß auch bei den vertraglichen Änderungsklauseln, wie hier eine vorliegt, die Unanwendbarkeit des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht den Verzicht auf einen anderweiten Schutz überstimmter Gesellschafter gegen mißbräuchliche Ausübung der Mehrheitsmacht und gegen andere, zwar nicht mißbräuchliche, aber dennoch nicht für alle Gesellschafter zumutbare Vertragsänderungen einschließt, ist selbstverständlich.

Diese Überlegungen haben bereits in dem – erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen – Urteil vom 12. Mai 1977 (BGHZ 69, 160) eine Rolle gespielt. Der Senat hat dort – allerdings im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – einen Gesellschafterbeschluß mit Dreiviertelmehrheit grundsätzlich für zulässig erklärt, mit dem in einer Publikumsgesellschaft, nachdem sich der Vertragszweck als unerreichbar herausgestellt hatte, darüber zu entscheiden war, ob die Gesellschaft aufzulösen sei oder mit geändertem Zweck fortgesetzt werden sollte. Das Ergebnis kann bei dem hier vorliegenden ähnlichen Sachverhalt, auch wenn der umstrittene Mehrheitsbeschluß nach seinem Inhalt noch weiter geht und sich seine Zulässigkeit nach Ansicht des Berufungsgerichts mit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht begründen läßt, nicht anders sein.

Nach dem unstreitigen Tatbestand hatten sich bereits seit 1971 bei der Verwirklichung des im Gesellschaftsvertrag (und in Werbeprospekten) in Aussicht genommenen „Projekts B. S.” Schwierigkeiten ergeben. Die Niedersächsische Landesregierung sah es nur als förderungswürdig an, wenn es gegenüber den Planungen drastisch reduziert werden würde. Das vorgesehene Kommanditkapital war trotz intensiver Werbung nicht zu beschaffen. In der Gemeinde B. S. traten Widerstände auf. Gegen die Geschäftsführung wurden Bedenken erhoben. Schließlich stellte sich im Jahre 1972 heraus, daß das Projekt auch nicht teilweise durchgeführt werden konnte. Damit vor die Entscheidung gestellt, „aufzugeben oder neue Wege zu gehen”, empfahlen Aufsichtsrat und Vorstand der B.-T AG den Gesellschaftern, nicht zu liquidieren, „um die zu erwartende sehr geringe Quote von ca. 55 % verbessern zu können”, sondern sich stattdessen mit einer neuen Geschäftsführung an anderen Objekten in Norddeutschland zu beteiligen, um „den Gesellschaftern, wenn auch auf anderem Wege, die Steuer- und Vermögensvorteile zu verschaffen, die ursprünglich versprochen wurden” (Bericht des Vorstands vom 20. Oktober 1972). Der darauf ergangene Gesellschafterbeschluß, mit dem Firma, Sitz und Erfüllungsort geändert, das Projekt Bad Sachsa aufgegeben und der Gegenstand der Gesellschaft neu bestimmt, die Geschäftsführung ausgewechselt und die Besetzung des Aufsichtsrats neu geregelt worden ist, war daher, wie auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, ein einheitliches Paket gesellschaftsvertraglicher Maßnahmen, um der Liquidation aus dem Wege zu gehen und die Gesellschaft auf eine neue Grundlage zu stellen; gerade auch die von den Parteien in ihrer Wirksamkeit umstrittene Übernahme der Geschäftsführung durch die H. GmbH unter Ausscheiden der B.-T AG gehörten dazu. Ein solcher Gesellschafterbeschluß ist in der hier vorliegenden Publikumsgesellschaft mit der vertraglich vorgesehenen Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen wirksam, ohne daß die zu regelnden Gegenstände im Gesellschaftsvertrag im einzelnen hätten näher bestimmt werden müssen.

Daß bei der Beschlußfassung am 2. November 1972 eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen tatsächlich erreicht worden ist, ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand. Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten läßt sich gegen eine Regelung, wonach nur 75 % derabgegebenen Stimmen zu einer Vertragsänderung genügen, rechtlich nichts einwenden. Sie entspricht der aktienrechtlichen Vorschrift (§ 179 Abs. 2 AktG) und ist sogar insofern noch strenger, als die jeweils zum ersten Male für eine bestimmte Beschlußfassung einberufene Gesellschafterversammlung nur bei Anwesenheit von 51 % des Gesellschaftskapitals beschlußfähig ist – was im Aktiengesetz nicht vorausgesetzt wird.

Die Unwirksamkeit des Beschlusses kommt auch unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Eingriffs in die Rechtsposition der überstimmten Kommanditisten nicht in Betracht; denn ihre rechtliche und vermögensmäßige Position in der Gesellschaft ist in ihrem wesentlichen Gehalt nicht beeinträchtigt, und zusätzliche Lasten sind ihnen nicht aufgebürdet worden. Ebenso wie in dem mit Urteil vom 12. Mai 1977 (BGHZ a.a.O.) entschiedenen Fall ist in Fällen dieser Art der Minderheitenschutz damit ausreichend gewahrt, allerdings auch geboten, daß den überstimmten Kommanditisten bei wesentlicher Umgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses das Recht einzuräumen ist, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Senat hat dazu seinerzeit schon ausgeführt, die Mehrheit müsse die Tatsache anerkennen, daß die Mitgesellschafter nur unter den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bedingungen beigetreten sind und ohne ihre Zustimmung an ein tiefgreifend umgestaltetes Gesellschaftsverhältnis nicht gebunden bleiben können. Die Neuordnung des Unternehmensgegenstandes und des Managements, wie es hier beschlossen worden ist, sind zweifellos wichtige Veränderungen, die für überstimmte Kommanditisten ein Austrittsrecht hätten begründen können; das hat aber mit der Wirksamkeit des Beschlusses nichts zu tun, sondern setzt diese gerade voraus. Ein besonderer Schutz der geschäftsführenden Gesellschafterin gegen Mehrheitsentscheidungen der Kommanditisten stand hier nicht in Frage; denn die B.-T. AG war mit den am 2. November 1972 gefaßten Beschlüssen und ihrem Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft einverstanden.

Nach alledem kann nicht bezweifelt werden, daß die H. GmbH der Kommanditgesellschaft wirksam als persönlich haftende Gesellschafterin beigetreten ist. Die Klägerin ist durch sie im Prozeß ordnungsgemäß vertreten, und die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Das angefochtene Urteil ist infolgedessen aufzuheben. Mit der Frage, ob sich der Beklagte aus anderen Gründen zu Recht gegen den geltend gemachten Einlageanspruch wehrt, hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befaßt. Damit das nunmehr geschehen kann, ist die Sache zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Stimpel, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 13.03.1978 durch Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BGHZ

BGHZ, 53

NJW 1978, 1382

Nachschlagewerk BGH

DNotZ 1978, 553

JZ 1978, 610

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