Leitsatz (amtlich)

›Die mit dem erweiterten Verfall verbundene Vermögenseinbuße ist in der Regel kein Strafmilderungsgrund.‹

 

Gründe

Der zur Tatzeit 33-jährige, einschlägig vorbestrafte Angeklagte lebte ohne festes Einkommen zusammen mit seiner Verlobten in einer Wohnung in F.. Bis 1992 hatte er seine schulische Ausbildung weiterbetrieben und wollte nunmehr studieren. Zu keiner Zeit hatte er Einnahmen, welche ihm die Ansparung einer namhaften Summe ermöglicht hätten. Am 9. März 1994 wurde seine Wohnung durchsucht, da er im Verdacht stand, zusammen mit seiner Verlobten größere Mengen Haschisch nach Dänemark transportiert zu haben. Dabei wurden ca. 2,8 kg Haschisch guter Qualität, welches der Angeklagte auf Kommission verkaufen wollte, sowie in einem schwarzen Aktenkoffer in verschiedenen Behältnissen insgesamt 73.160,- DM gefunden (in Umschlägen 19.000,- 17.000,- 9.000,- 335,- DM; in Geldbörsen 24.105,- 2.615,- 1.105,- DM). Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, daß die Geldbeträge dem Angeklagten zustanden und aus dem Handel mit Rauschgift stammten. Es hat ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und den Geldbetrag von 73.160,-- DM gemäß § 73 d StGB für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist - was allein der Erörterung bedarf - auch insoweit frei von rechtlichen Bedenken, als das Landgericht von der Vorschrift über den erweiterten Verfall Gebrauch gemacht, diesen Umstand aber bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich berücksichtigt hat.

1. Zu Recht hat das Landgericht die zwingende Vorschrift des § 73 d StGB angewandt. Es ist von der strafbaren Herkunft des Geldes überzeugt. Bedenken, welche sich daraus ergeben, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers bereits ein geringerer Grad richterlicher Gewißheit die Anordnung der Maßnahme rechtfertigt (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 73 d Rdn. 4; Eser in Festschrift für Stree und Wessels [1993] S. 833, 845), stellen sich daher nicht (s. dazu auch BGH, Beschl. v. 22. November 1994 - 4 StR 516/94; zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Daß die mit dem Gelderwerb verbundenen Straftaten etwa verjährt gewesen wären (vgl. LK 11. Aufl. § 78 Rdn. 2), lag so fern, daß dies keiner Erörterung bedurfte.

2. Auch der Strafausspruch hat Bestand.

Daß das Landgericht bei der Strafzumessung den Nachteil, der dem Angeklagten durch die Verfallsanordnung entsteht, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, stellt keinen Rechtsfehler dar. Die damit für den Täter verbundene Vermögenseinbuße ist kein Strafmilderungsgrund. Dem steht nicht entgegen, daß bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ist, welche Wirkungen von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zwar bezieht sich dieses Gebot auf die Gesamtheit des Strafausspruchs; setzt sich dieser aus einer Hauptstrafe und einer Nebenstrafe zusammen,.so kann deren Anordnung bei der Bemessung der Hauptstrafe mildernd ins Gewicht fallen. Es liegt daher nahe, daß im Rahmen der Schuldangemessenheit (BGHSt 24, 132) auch die Wirkungen gleichzeitig verhängter Maßnahmen bei der Festsetzung der Strafhöhe erwogen werden müssen (vgl. Bruns Strafzumessungsrecht 2. Aufl. [1974] S. 225; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 26 b; Hanack in LK 11. Aufl. vor § 61 Rdn. 15 ff). Dies gilt etwa für die Einziehung (§ 78 StGB), deren gleichzeitige Anordnung einen - gegebenenfalls in den Urteilsgründen zu erörternden - Strafzumessungsgrund bilden kann (BGH NJW 1983, 2710; BGH StV 1994, 76).

Der Verfall dient jedoch der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung. Dieser Zweck bestimmt seine Rechtsnatur. Danach besteht kein Anlaß, seiner Anordnung Einfluß auf die Strafzumessung einzuräumen. Daß der Verfall dem Täter zugleich Mittel für die Begehung weiterer Straftaten entzieht, weshalb die Unterscheidung zwischen Verfall und Einziehung unter diesem Gesichtspunkt als künstlich empfunden werden mag (Katholnigg JR 1994, 353, 356), ändert daran nichts.

Zweck und Rechtsnatur des Verfalls haben auch durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) keine Änderung erfahren. Dieses Gesetz hat allerdings das sog. Bruttoprinzip eingeführt; für verfallen zu erklären ist nicht mehr bloß der Gewinn, sondern alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat. Daran knüpft auch das mit dem Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) geschaffene Institut des erweiterten Verfalls an. Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum folgert daraus, daß der Verfall strafähnlichen Charakter gewonnen habe, weil der Täter, der aus seinem Vermögen Aufwendungen für die Tat gemacht hat, mit dem Entzug der entsprechenden Werte eine echte.wirtschaftliche Einbuße und damit ein zusätzliches Übel erleide (Hoyer GA 1993, 406, 421; Lackner StGB 20. Aufl. § 73 Rdn. 4 b; Perron JZ 1993, 918). Die Maßnahme unterliege damit dem Schuldprinzip und müsse mit der Strafe abgestimmt sein (Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 73 Rdn. 1 c; Eser in Festschrift für Stree und Wessels [1993] S. 833, 844).

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Bei zahlreichen Deliktsformen hat der Täter typischerweise keine nennenswerten Aufwendungen, so im Betäubungsmittelhandel beim Kommissionsgeschäft oder bei einem Tätigwerden als Kurier. Der erweiterte Verfall im besonderen entzieht dem Täter den Erlös aus früheren Straftaten, für die er nicht bestraft worden ist und auch im gegenwärtigen Verfahren nicht bestraft wird. Darin erschöpft sich die Wirkung der Maßnahme. Der Umstand, daß der Täter bei der Vorbereitung und Ausführung der früheren Taten möglicherweise Aufwendungen hatte, vermag einen für die Strafzumessung erheblichen Zusammenhang zur nunmehr abzuurteilenden Tat nicht herzustellen. Denn die Vermögenswerte, welche der Täter seinerzeit zur Begehung seines strafbaren Tuns eingesetzt hat, unterlagen der Einziehung (§ 74 Abs. 1 StGB), der Erlös im übrigen dem Verfall (§ 73 StGB). Mit der Anordnung des erweiterten Verfalls wird deshalb lediglich der Zustand hergestellt, der rechtmäßig bestände, wenn der Täter zuvor strafrechtlich verfolgt worden wäre. Es kann ihn nicht entlasten, daß dies unterblieben ist. Vielmehr wäre es mit einer auf Schuldausgleich abzielenden Strafbemessung unvereinbar, einen Angeklagten nur deshalb nachsichtiger zu behandeln, weil ihn einige Folgen früherer Straftaten treffen, für die er aber ansonsten nicht zur Rechenschaft gezogen wird. Das liefe auch den Bestrebungen des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) zuwider, welches insgesamt ein schärferes Einschreiten gegen den illegalen Rauschgifthandel und die organisierte Kriminalität ermöglichen will.

Diese Auffassung schließt nicht aus, die Höhe der Strafe und die Anordnung des erweiterten Verfalls aufeinander abzustimmen, wenn ausnahmsweise wegen der zu erwartenden Wirkungen auf den Angeklagten hierzu besonderer Anlaß besteht. In erster Linie wird dann allerdings die Härtevorschrift der §§ 73 d Abs. 4, 73 c StGB anzuwenden sein. Im vorliegenden Fall bestand ein solcher Anlaß aber nicht.

 

Fundstellen

NJW 1995, 2235

NStZ 1995, 491

wistra 1995, 221

MDR 1995, 835

StV 1995, 297

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