Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Zurücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenommen gelte, ist unstatthaft.

 

Normenkette

InsO §§ 6-7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 13.02.2008; Aktenzeichen 4 T 35/08)

AG Kleve (Entscheidung vom 21.01.2008; Aktenzeichen 31 IK 180/07)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 – IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 – IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f, v. 22. Oktober 2009 – IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenommen gelte, unstatthaft. Da § 6 InsO gegen diese Mitteilung keine sofortige Beschwerde eröffnet, ist eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO nicht statthaft.

Rz. 2

2. Eine Beschwerde scheidet jedenfalls aus, wenn dem Beschwerdeführer erfüllbare Anordnungen auferlegt werden und die Maßnahme nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 5, 9 ff.). Eine willkürliche Anordnung ist im Streitfall nicht gegeben. Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern (AG Nürnberg, ZVI 2004, 185; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 305 Rn. 68; MünchKomm-InsO/ Ott/Vuia, § 305 Rn. 21; a.A. AG Köln ZVI 2002, 68; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 22). Bei dieser Sachlage ist für ein Rechtsmittel kein Raum.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2934920

InsbürO 2011, 160

nsbürO 2011, I160

VIA 2011, 28

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